Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der e-dox AG, Maximilianallee 2, 04129 Leipzig
(Amtsgericht Leipzig HRB 19294)
vom 01.03.2013

§ 1 Geltungsbereich, Änderungen
1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der e-dox AG (nachfolgend „Anbieter“ bzw. „wir, uns“) und dem Kunden
gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der zum Zeitpunkt der Bestellung durch
den Kunden gültigen Fassung. Widersprechende, abweichende oder ergänzende allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt deren
Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

2. Das Angebot der e-dox AG richtet sich gleichermaßen an Verbraucher und Unternehmer sowie an juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder an öffentlich-rechtliche Sondervermögen i.S.d. § 310 Absatz Satz 1 BGB.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen
noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine
natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

3. Daneben gelten für einzelne Geschäftsbeziehungen Sonderbedingungen des Anbieters, die Abweichungen oder
Ergänzungen zu diesen AGB enthalten. Auf diese Sonderbedingungen wird bei Vertragsschluss jeweils gesondert
hingewiesen.

4. Änderungen dieser AGB und der Sonderbedingungen werden dem Kunden unter Kennzeichnung der geänderten
Bestimmungen schriftlich angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er den Änderungen nicht
innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Auf diese Zustimmungswirkung
wird ihn der Anbieter in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe einer
Bestellung.
2. Die telefonische oder schriftliche Bestellung des Käufers ist ein bindender Antrag auf Abschluss eines
Kaufvertrags. Der Käufer ist an seinen Antrag 10 Kalendertage gebunden.
3. Die Annahme des Angebots steht im freien Ermessen des Anbieters. Der Vertrag kommt erst durch die
Annahmeerklärung des Anbieters zustande. Diese kann ausdrücklich, zum Beispiel mit einer gesonderten E-Mail
(Auftrags- oder Versandbestätigung) oder spätestens durch die Lieferung der Bestellung an die vom Kunden bei
dem Bestellvorgang angegebene Lieferanschrift erfolgen.
4. Das Schriftformerfordernis ist gewahrt, wenn die Erklärung in einer den Erfordernissen des § 126 b BGB
entsprechenden Textform versandt wird (z. B. per Telefax oder per E-Mail).
5. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche
Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

§ 3 Geheimhaltungsverpflichtung
1. Anbieter und Kunde sind Inhaber vertraulicher Informationen (Abs. 2) auf ihrem jeweiligen Tätigkeitsgebiet.
Anbieter und Kunde wollen gemeinsam im Vorfeld beurteilen, ob und unter welchen Bedingungen eine
Zusammenarbeit möglich und sinnvoll ist; hierzu ist ein Austausch von vertraulichen Informationen beabsichtigt
und notwendig (nachfolgend „Geheimhaltungszweck“ genannt).
2. Definitionen:
a. „Informationen“ sind die vom jeweiligen Informationsgeber dem jeweiligen Informationsempfänger mündlich,
schriftlich oder in sonstiger (z.B. elektronischer) Weise offenbarten Angebote und Produktinformationen, wie
z.B. Daten, Zeichnungen, Entwürfe, Beschreibungen, Spezifikationen, Abbildungen, Berechnungen.
b. Informationsgeber ist die Partei, die der jeweils anderen Partei Informationen offenbart.
c. Informationsempfänger ist die Partei, der von der jeweils anderen Partei Informationen offenbart werden.
3. Geheimhaltungs-, Nichtverwendungsverpflichtung:
a. Der Informationsempfänger verpflichtet sich, die vom Informationsgeber offenbarten Informationen geheim
zu halten und sie oder Teile davon nicht an Dritte weiterzugeben, auch nicht unter einem entsprechenden
Geheimhaltungsvertrag.
b. Der Informationsempfänger verpflichtet sich, die vom Informationsgeber offenbarten Informationen nur für
den Geheimhaltungszweck zu verwenden. Dem Informationsempfänger ist es insbesondere untersagt,
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Informationen oder Teile davon ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Informations-gebers in
irgendeiner Form unmittelbar oder mittelbar gewerblich zu verwenden.
c. Dem Informationsempfänger ist es ferner untersagt, für Informationen oder Teile davon, gewerbliche
Schutzrechte anzumelden. Der Informationsempfänger ist daher nicht berechtigt, eine
Schutzrechtsanmeldung, deren Gegenstand vollständig oder teilweise auf der Offenbarung von Informationen
beruht oder davon abgeleitet ist, zu tätigen.
d. Der Informationsempfänger verpflichtet sich weiterhin, Informationen nur solchen Arbeitnehmern,
dienstvertraglich Verpflichteten, freien Mitarbeitern und auf sonstige Weise für den Informations-empfänger
tätigen natürlichen Personen oder Unternehmen zugänglich zu machen, die sie für den Zweck dieser
Vereinbarung notwendigerweise benötigen. Diese Personen/ Unternehmen werden vom
Informationsempfänger in gleichem Umfang zur Geheimhaltung wie in dieser Vereinbarung verpflichtet.
e. Diese Vereinbarung verpflichtet die Parteien nicht, einen Kooperations- oder Lizenzvertrag zu schließen oder
in sonstiger Weise in eine geschäftliche Beziehung einzutreten oder sonstige Verein-barungen abzuschließen.
4. Ausnahmen:
Die Geheimhaltungs- und Nichtverwendungsverpflichtungen unter dieser Vereinbarung entfallen für solche
Informationen oder Teile davon,
a. die dem Informationsempfänger vor der Offenbarung durch den Informationsgeber bekannt oder allgemein
zugänglich waren;
b. die der Öffentlichkeit vor der Offenbarung durch den Informationsgeber bekannt oder allgemein zugänglich
waren;
c. die der Öffentlichkeit nach der Offenbarung durch den Informationsgeber ohne Mitwirken oder Verschulden
des Informationsempfänger zugänglich werden;
d. die dem Informationsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem dazu berechtigten Dritten ohne
Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht worden sind; oder
e. die der Informationsempfänger unabhängig von der Kenntnis der Informationen selbständig entwickelt hat
oder hat entwickeln lassen. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen von Buchstabe a. bis e.
trägt der Informationsempfänger.
5. Rechte an den Informationen, Erfindungen:
a. Sämtliche Rechte an Informationen verbleiben in jedem Fall beim Informations-geber. Die Überlassung der
Informationen durch den Informationsgeber gilt nicht als Angebot oder Einräumung von Nutzungsrechten an
den Informationsempfänger. Der Informationsgeber behält sich das Recht zur Einreichung von
Schutzrechtsanmeldungen auf seine Informationen vor.
b. Der Informationsempfänger wird aufgrund der unter dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen weder
Rechte auf Vorbenutzung bzgl. des Inhalts derartiger Schutzrechtsanmeldungen herleiten, noch dagegen den
Einwand offenkundiger Vorbenutzung geltend machen.
c. Sollten nach Offenbarung von Informationen bei dem Informationsempfänger aufgrund eigener
Entwicklungstätigkeiten Erfindungen entstehen, wird der Informationsempfänger dies dem Informationsgeber
jeweils unverzüglich schriftlich mitteilen. Liegt nach Einschätzung beider Parteien eine
Gemeinschaftserfindung vor oder beruht die Erfindung maßgeblich auf den vom Informations-geber
übermittelten Informationen, so werden die Parteien eine angemessene Behandlung und Verwertung einer
solchen Erfindung vereinbaren.
6. Kopien, Rückgabe und Vernichtung von Informationen:
a. Alle Informationen betreffenden Schriftstücke, Zeichnungen, sonstige Unterlagen, Datenträger o. ä., die dem
Informationsempfänger von dem Informationsgeber anvertraut werden, bleiben Eigentum des
Informationsgebers.
b. Der Informationsempfänger wird hiervon nur Kopien, Abschriften, gleich ob in papierner, elektronischer oder
sonstiger Form, o. ä. anfertigen, soweit es zum Zwecke dieser Vereinbarung notwendig ist.
c. Der Informationsempfänger ist auf schriftliche Anforderung durch den Informationsgeber verpflichtet, die o.
g. Gegenstände (einschl. angefertigter Kopien, Abschrift o. ä.) innerhalb einer vom Informations-geber
vorgegebenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anforderung, vollständig
an den Informationsgeber zurückzusenden oder zu vernichten.
d. Sofern es der Informationsempfänger ausdrücklich unter Angabe sachlicher Gründe (z. B. zum Nachweis
eines ansonsten drohenden Schadens) wünscht, kann nach freiem Ermessen des Informationsgebers eine
Kopie von Informationen zu Beweiszwecken behalten werden.

§ 4 Katalogangaben
1. Die in Produktkatalogen und -broschüren enthaltenen produktbezogenen Angaben sind unverbindlich und stellen
keine Eigenschaftsbeschreibung der jeweiligen Ware dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet.
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2. Sollte sich eine fehlerhafte Preisauszeichnung der im Katalog angebotenen Ware zeigen, ist der Anbieter
ungeachtet eines eventuell bestehenden gesetzlichen Anfechtungsrechtes berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.

§ 6 Verfügbarkeit, Liefertermine
1. Sind zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden keine Exemplare des von ihm ausgewählten Produkts verfügbar,
so teilt der Anbieter dem Kunden dies unverzüglich mit. Ist das Produkt dauerhaft nicht lieferbar wird dies dem
Kunden mitgeteilt. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande.
2. Ist nach Abschluss des Kaufvertrags das von dem Kunden in der Bestellung bezeichnete Produkt dauerhaft nicht
verfügbar, nur vorübergehend nicht verfügbar bzw. nicht zu den vom Anbieter angegebenen Lieferterminen
verfügbar (abweichende Verfügbarkeit), setzt der Anbieter den Kunden davon ebenfalls unverzüglich in Kenntnis.
Bei einer Lieferungsverzögerung von mehr als zwei Wochen hat der Kunde das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten. Im Übrigen ist in diesem Fall auch der Anbieter berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. Hierbei
wird er eventuell bereits geleistete Zahlungen des Kunden unverzüglich erstatten.
3. Darüber hinaus hat der Anbieter in Fällen der Nichtverfügbarkeit oder der abweichenden Verfügbarkeit des
bestellten Produkts das Recht zur Lieferung eines nach Art, Güte und Preis vergleichbaren Produkts
(Ersatzlieferung), sofern dies unter Berücksichtigung der Interessen des Anbieters für den Kunden zumutbar ist.
Insofern wird neben der Lebensdauer, Zuverlässigkeit oder Störungsanfälligkeit das Interesse des Kunden
berücksichtigt, eine mit den Funktions-, Nutzungs-, Kompatibilitäts- oder Designmerkmalen des bestellten
Produkts vergleichbare Ersatzlieferung zu erhalten.

§ 7 (Teil-)Lieferung, Versand, Gefahrübergang
1. Die Lieferung des bestellten Produkts erfolgt regelmäßig auf dem Versandweg und an die vom Kunden im
Rahmen des Bestellvorgangs angegebene Lieferanschrift. Bei der Abwicklung der Transaktion ist die im Rahmen
des Bestellvorgangs angegebene Liefer-anschrift maßgeblich.
2. Der Anbieter ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Im Falle von zulässigen
Teillieferungen ist der Anbieter auch berechtigt, Teilrechnungen zu stellen.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des gekauften Produkts geht, wenn es
sich bei dem Kunden um einen Verbraucher (§ 1 Abs. 2 S. 2) handelt, mit der Übergabe des gekauften Produkts
auf den Kunden über. Der Übergabe steht der Annahmeverzug des Kunden gleich.
4. Handelt es sich bei dem Kunden dagegen um einen Unternehmer (§ 1 Abs. 2 S. 3), geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung in Fällen des Versendungskaufs bereits mit der
Übergabe des bestellten Produkts an eine geeignete Transportperson auf den Kunden über. Der Leistungsort ist
der Ort des Versandlagers des entsprechenden Produkts.
5. Die Gefahr geht nach Abs. (4) auch dann über, wenn der Anbieter die Kosten des Transportes trägt. Eine
Transportversicherung erfolgt nur auf besonderen Wunsch und auf Rechnung des Kunden. Schuldet der Anbieter
die Aufstellung und Montage, geht die Gefahr mit der Beendigung der Aufstellungs- und Montagearbeiten und
der Übergabe an den Kunden über.
6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere
Lieferung aus anderen, von dem Kunden zu vertretenden Umständen, kann der Anbieter – neben
weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Dieser
beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Bruttowert der
Gesamtlieferung oder des nicht angenommen Teils der Gesamtlieferung. Es bleibt den Vertragspartnern
unbenommen, einen höheren oder niedrigeren Schaden nachzuweisen. Für den Fall, dass sich der Versand der
Ware an den Kunden aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, verzögert, erfolgt der Gefahrübergang bereits mit
Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden.

§ 8 Preise, Versandkosten, Zahlungsbedingungen
1. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Verpackungs- und Versandkosten, Verladung, Versicherung (insbesondere
Transportversicherung), Zölle und Abgaben werden gesondert berechnet. Ist der Kunde Verbraucher hat er die
entsprechenden Versandkosten nur zu tragen, sofern er nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht und
sich aus § 5 nichts anderes ergibt.
2. Die Zahlung des Kaufpreises ist 10 Tage nach Rechnungslegung fällig. Eine Zahlung gilt als eingegangen, sobald
der Gegenwert einem der Konten des Anbieters gutgeschrieben wurde. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der
Anbieter Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, sofern es
sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz, sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt. Die übrigen gesetzlichen Rechte
des Anbieters im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden bleiben hiervon unberührt. Sofern Forderungen
überfällig sind, werden eingehende Zahlungen zunächst auf eventuelle Kosten und Zinsen, sodann auf die älteste
Forderung angerechnet.
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3. Sollten nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten (z.B. Währungsschwankungen, unerwartete
Preiserhöhungen der Lieferanten etc.) ist der Anbieter berechtigt, die Preiserhöhung an den Kunden weiterzugeben. Dies gilt jedoch nur, wenn die Lieferung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach dem
Vertragsschluss erfolgen soll.
4. Der Auftragnehmer behält sich vor gemäß § 14 UStG, die Lieferungen und Leistungen in Form einer
elektronischen Rechnung und dem Versand per E-Mail abzurechnen. Der Auftragnehmer verwendet dazu die ihm
vom Auftraggeber mitgeteilte E-Mail Adresse. Der Auftraggeber stimmt dem Versand der Rechnung per E-Mail
hiermit zu.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Kaufvertrag verbleiben die an einen Verbraucher (§ 1
Abs. 2 S. 2) gelieferten Waren (Vorbehaltsware) im Eigentum des Anbieters.
2. Handelt es sich bei dem Kunden dagegen um einen Unternehmer (§ 1Abs. 2 S. 3), gilt Folgendes:
a. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Anbieters aus dem
Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Anbieter das
Eigentum an der gelieferten Ware vor.
b. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet
oder zur Sicherheit übereignet werden noch dürfen Dritten hieran andere Sicherungsrechte eingeräumt
werden. Erwirbt ein Dritter gleichwohl Rechte an der Vorbehaltsware, so tritt der Kunde schon jetzt seine
sämtlichen hierdurch entstehenden Rechte an der Vorbehaltsware an den Anbieter ab. Der Anbieter nimmt
diese Abtretung an. Der Kunde hat den Anbieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen. Sofern der Dritte die dem Anbieter in diesem
Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet
hierfür der Kunde.
c. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für den Anbieter
vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die dem Anbieter nicht
gehören, so erwirbt der Anbieter Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im
Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche
wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Anbieter nicht gehörenden Sachen
untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Anbieter Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen
verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die
Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache
anzusehen ist, sind der Kunde und der Anbieter sich bereits jetzt einig, dass der Kunde dem Anbieter
anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Der Anbieter nimmt diese Übertragung an. Das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für den Anbieter verwahren.
d. Wenn der Kunde dies verlangt, ist der Anbieter verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit
freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert seiner offenen Forderungen gegen den Kunden um mehr als
10% übersteigt. Der Anbieter darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

§ 10 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Kunde kann nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, durch den Anbieter
schriftlich anerkannt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung ist der Kunde auch berechtigt, wenn er
Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht. Zurückbehaltungsrechte
des Kunden bestehen nur, soweit diese Ansprüche sich aus demselben Vertragsverhältnis ergeben, aus dem die
der zurückbehaltenen Verpflichtung entsprechende Gegenleistung resultiert.

§ 11 Sachmängelgewährleistung, Garantie
1. Der Anbieter haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach den
§§ 434 ff. BGB: Ist die gelieferte Ware mit einem Sachmangel behaftet, kann der Kunde vom Anbieter zunächst
die Beseitigung des Mangels oder Lieferung von mangelfreier Ware verlangen; ist der Kunde Unternehmer, kann
der Anbieter zwischen der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache wählen. Die Wahl kann
nur durch Anzeige in Textform (auch per Telefax oder E-Mail) gegenüber dem Kunden innerhalb von drei
Arbeitstagen nach Benachrichtigung über den Mangel erfolgen. Der Anbieter kann die vom Kunden gewählte Art
der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
2. Falls die Nacherfüllung gemäß Absatz 1 fehlschlägt oder dem Kunden unzumutbar ist oder der Anbieter die
Nacherfüllung verweigert, ist der Kunde jeweils nach Maßgabe des anwendbaren Rechts berechtigt, vom
Kaufvertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen
Aufwendungen zu verlangen. Für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz gelten außerdem die besonderen
Bestimmungen in § 12.
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3. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferung, falls der Kunde Verbraucher ist, ansonsten zwölf
Monate ab Lieferung.
4. Eine zusätzliche Garantie besteht bei den vom Anbieter gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich in der
Auftragsbestätigung gemäß § 6 zu dem jeweiligen Produkt abgegeben wurde.
5. Nur gegenüber Unternehmern gilt folgendes: Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die
gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB): Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Übersendung sorgfältig
zu untersuchen. Die gelieferte Ware gilt als vom Kunden genehmigt, wenn ein Mangel dem Anbieter nicht (a) im
Falle von offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung oder sonst (b) innerhalb von
fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels angezeigt wird.

§ 12 Haftung
1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind
Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um
Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3. Die Einschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
4. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Der Anbieter haftet ferner für Schäden bei
Nichteinhaltung einer von ihm gegebenen Garantie und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
5. Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die auf Fälle höherer Gewalt zurückzuführen sind, es sei denn, Ereignisse
höherer Gewalt waren dem Anbieter bereits bei Vertragsschluss bekannt oder schuldhaft unbekannt.

§ 13 Hinweise zur Datenverarbeitung
1. Der Anbieter erhebt im Rahmen der Abwicklung von Verträgen Daten des Kunden. Er beachtet dabei
insbesondere die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und Telemediengesetzes. Ohne Einwilligung des
Kunden wird der Anbieter Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden nur erheben, verarbeiten oder nutzen,
soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses und für die Inanspruchnahme und Abrechnung von
Telemedien erforderlich ist.
2. Soweit der Kunde der Nutzung seiner Daten durch Annahme dieser AGB zum Zweck der internen
Marktforschung, der Produkt- und Leistungsverbesserung oder eigener Marketingzwecke des Anbieters
zugestimmt hat, ist der Kunde berechtigt, diese Zustimmung jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf kann per EMail an leipzig@e-dox.ag oder in sonstiger Weise erfolgen.

§ 14 Schlussbestimmungen
1. Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung(CISG).
2. Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Sitz des Anbieters.
3. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt der
Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten, soweit vorhanden, die
gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der
Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.

§ 15 Inkrafttreten
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit dem 01.10.2013 in Kraft.

© 2019 – 2020 EIN PROJEKT DER E-DOX AG

epido® ein Produkt der e-dox AG

Maximilianallee 2
04129 Leipzig

epido@e-dox.ag

0341 30 34 59 0

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